Fahrverbot

Im Allgemeinen hat ein Einspruch gegen ein Fahrverbot nur geringe Chancen. Allerdings hat der BGH in seinem Beschluss vom 11.09.97, Az.: 4 StR 638/96 entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrverbot verhängt werden darf.

Hiernach ist Voraussetzung, dass der Fahrzeugführer eine grobe Verletzung seiner Pflichten begangen hat. Zunächst muss eine abstrakte oder konkret gefährliche Ordnungswidrigkeit vorliegen, die immer wieder zu schweren Unfällen führt. Dies sind z.B. die in dem Bußgeldkatalog genannten Taten.
Zusätzlich muss sich der Fahrzeugführer subjektiv besonders verantwortungslos verhalten haben. Beispiele sind Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Ein Fahrverbot ist dabei als ein Erziehungsmittel zu verstehen. Dieses Erziehungsmittel bedarf es nicht, wenn es sich um ein Augenblicksversagen eines erfahrungsgemäß sorgfältigen und pflichtbewussten Fahrer handelt. In diesem Fall findet das objektive Gewicht der Tat in einem erhöhten Bußgeld Ausdruck, was ausreichend ist.

Da der BGH aber annimmt, dass die Anordnung einer Geschwindigkeitsüberschreitung in aller Regel von dem Betroffenen wahr genommen wird, ist es sehr von Vorteil, wenn ein Betroffener Beweise in den Händen hält, dass ein Verkehrszeichen nicht oder schlecht wahrgenommen wurde.

Wurde ein Verkehrszeichen wiederholt oder die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt, so ist von einer groben Nachlässigkeit des Verkehrsteilnehmers auszugehen und ein Fahrverbot gerechtfertigt.

Mit gründlicher Prüfung und Darlegung aller Details konnten wir in sehr vielen Fällen ein Fahrverbot rückgängig machen oder die Dauer deutlich vermindern. Unsere Erfolgsquoten sind hierbei sehr hoch.

 

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