
Im Allgemeinen hat ein Einspruch gegen ein Fahrverbot nur geringe Chancen. Allerdings hat der BGH in seinem Beschluss vom 11.09.97, Az.: 4 StR 638/96 entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrverbot verhängt werden darf.
Hiernach ist Voraussetzung, dass der Fahrzeugführer eine grobe Verletzung
seiner Pflichten begangen hat. Zunächst muss eine abstrakte oder konkret
gefährliche Ordnungswidrigkeit vorliegen, die immer wieder zu schweren Unfällen
führt. Dies sind z.B. die in dem Bußgeldkatalog genannten Taten.
Zusätzlich muss sich der Fahrzeugführer subjektiv besonders verantwortungslos
verhalten haben. Beispiele sind Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder
Gleichgültigkeit. Ein Fahrverbot ist dabei als ein Erziehungsmittel zu
verstehen. Dieses Erziehungsmittel bedarf es nicht, wenn es sich um ein
Augenblicksversagen eines erfahrungsgemäß sorgfältigen und pflichtbewussten
Fahrer handelt. In diesem Fall findet das objektive Gewicht der Tat in einem
erhöhten Bußgeld Ausdruck, was ausreichend ist.
Da der BGH aber annimmt, dass die Anordnung einer Geschwindigkeitsüberschreitung in aller Regel von dem Betroffenen wahr genommen wird, ist es sehr von Vorteil, wenn ein Betroffener Beweise in den Händen hält, dass ein Verkehrszeichen nicht oder schlecht wahrgenommen wurde.
Wurde ein Verkehrszeichen wiederholt oder die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt, so ist von einer groben Nachlässigkeit des Verkehrsteilnehmers auszugehen und ein Fahrverbot gerechtfertigt.
Mit gründlicher Prüfung und Darlegung aller Details konnten wir in sehr vielen Fällen ein Fahrverbot rückgängig machen oder die Dauer deutlich vermindern. Unsere Erfolgsquoten sind hierbei sehr hoch.