Vom Bußgeld zur Straftat: die Promillegrenzen
Bei Alkohol im Straßenverkehr entscheidet der Blutalkoholwert darüber, ob Sie mit einem Bußgeldbescheid davonkommen oder ein Strafverfahren droht:
- 0,0 ‰ gilt für Fahranfänger in der Probezeit und alle Fahrer unter 21 Jahren — jeder Verstoß kostet 250 € und zieht Probezeitmaßnahmen nach sich.
- Ab 0,3 ‰ wird es gefährlich: Kommen Ausfallerscheinungen hinzu — Schlangenlinien, ein Unfall, auffälliges Fahrverhalten — liegt bereits eine Straftat vor (relative Fahruntüchtigkeit).
- Ab 0,5 ‰ ist der Tatbestand des § 24a StVG erfüllt: eine Ordnungswidrigkeit mit 500 € Bußgeld, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot beim Erstverstoß.
- Ab 1,1 ‰ gilt die absolute Fahruntüchtigkeit: Straftat nach § 316 StGB, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist, Eintrag ins Führungszeugnis möglich.
- Ab 1,6 ‰ ordnet die Behörde regelmäßig eine MPU an, bevor Sie den Führerschein zurückbekommen.
Wie die Schätzung zustande kommt (Widmark-Formel)
Der Rechner bestimmt zunächst die aufgenommene Alkoholmenge in Gramm — aus Getränkemenge, Alkoholgehalt und der Dichte von Alkohol (0,8 g/ml): ein Bier (0,5 L, 5 %) entspricht etwa 20 g, ein Glas Wein (0,2 L, 11 %) etwa 17,6 g, ein Schnaps (4 cl, 33 %) etwa 10,6 g. Daraus ergibt sich der Spitzenwert:
BAK (‰) = Alkohol in Gramm ÷ (Körpergewicht in kg × r)
Der Verteilungsfaktor r liegt bei Männern um 0,7, bei Frauen um 0,6. Vom Spitzenwert zieht der Rechner den bereits abgebauten Alkohol ab (ca. 0,15 ‰ pro Stunde). Weil Trinkdauer, Magenfüllung und Tagesform stark schwanken, bleibt das Ergebnis immer eine grobe Orientierung — nie ein Freibrief.
Was bei einer Alkohol-Ordnungswidrigkeit sonst noch droht, zeigt der Bußgeldrechner (Kategorie „Alkohol / Drogen"); wie viele Punkte Sie sich leisten können, der Punkterechner.
