
Das Bußgeldverfahren ist ein kleines strafrechtliches Verfahren. Hierfür können Sie uns Online bundesweit beauftragen. Es spielt dabei keine Rolle wo Sie wohnen oder wo der Verstoß passiert ist oder passiert sein soll. Gerne übernehmen wir für Sie bundesweit die vorgerichtliche Vertretung und rechtliche Beratung.
| Allgemeines Das Bußgeldverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Ahndung von Rechtsverstößen, die einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen als Straftaten. Wer einen Ordnungswidrigkeitstatbestand verwirklicht, handelt zwar rechtswidrig, er macht sich aber nicht strafbar. Strafbar macht sich nämlich nur, wer einen Straftatbestand verwirklicht, wie z.B. Mord, Totschlag, Betrug, Fahrerflucht. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt überwiegend durch die zuständigen Verwaltungsbehörden, nicht, wie bei Straftaten, durch die Gerichte. Nur wenn das Bußgeldverfahren nicht vor der Verwaltungsbehörde abgeschlossen wird, geht das Verfahren vor dem Strafrichter weiter. Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann man im folglich auch nicht bestraft werden oder als "vorbestraft" gelten. | |
| Bußgeldbescheid Eine Ordnungswidrigkeit wird grundsätzlich durch einen Bußgeldbescheid geahndet. Eine Ahndung durch Bußgeldbescheid erfolgt, wenn das von der Verwaltungsbehörde geführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass ein Ordnungswidrigkeitstatbestand verwirklicht wurde, keine Verfolgungshindernisse (z.B. Verjährung) bestehen, und eine Ahnung der Tat nicht ausnahmsweise unter Ermessensgesichtspunkten unterbleiben kann. Der Bußgeldbescheid kann unwirksam sein, wenn er inhaltliche Mängel aufweist. Die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids tritt aber nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln ein. Wenn der Betroffene in dem Bußgeldbescheid nicht richtig bezeichnet wird, führt dies nur zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids, wenn sich aus den übrigen Angaben des Bußgeldbescheids der Betroffene nicht zuverlässig identifizieren lässt. Wenn der Betroffene mit einem falschen Vornamen bezeichnet wird, oder wenn der Name des Betroffenen falsch geschrieben wird, liegt regelmäßig kein zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führender Mangel vor. Entsprechendes gilt für geringfügige Fehler bei der Bezeichnung von Örtlichkeiten, Kfz-Kennzeichen oder des Tatzeitpunkts. Ein Überprüfung sollte durch einen Rechtsanwalt erfolgen. | |
| Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Zu beachten ist, dass die Einspruchsfrist schon mit der Niederlegung des Bußgeldbescheids auf der Post bzw. im Briefkasten des Empfängers zu laufen beginnt, wenn der Betroffene nicht persönlich angetroffen wird und daher die Zustellung durch Niederlegung erfolgt. Wann der Betroffene den niedergelegten Bußgeldbescheid aus dem Briefkasten nimmt bzw. auf der Poststelle abholt, spielt für den Lauf der Einspruchsfrist hingegen keine Rolle. Der Einspruch muss innerhalb der Zweiwochenfrist bei der Behörde eingehen. Es reicht nicht aus, den Einspruch innerhalb der Frist abzuschicken oder sonst auf den Weg zu bringen, wenn der Einspruch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Behörde eingeht. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist erst mit dem darauf folgenden Werktag. Die Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist um 24:00 Uhr. Ein Ausnutzen der Frist bis zur letzten Minute ist zulässig. Allerdings trägt der Betroffene dann das Risiko für die Einhaltung der Frist. Ein fristwahrendes Telefax-Schreiben muss insgesamt vor Fristablauf auf dem Empfangsgeräte eingegangen sein. Für die Fristwahrung durch Telefax kommt es nach der Rechtsprechung auf die am Empfangsgerät eingestellte Uhrzeit an. Wird der Einspruch bei einer unzuständigen Stelle eingelegt, so ist die Frist versäumt, wenn der Einspruch zwar weitergeleitet wird, aber erst nach Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eingeht. Seit dem 01.03.1998 kann der Einspruch auf die Höhe des Bußgelds oder auf die Anordnung eines Fahrverbots beschränkt werden. Der Einspruch muss nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Allerdings wird die Behörde, die den Einspruch prüft, einem Einspruch ohne Begründung selten abhelfen. | |
| Wie sollten Sie reagieren? Für den Fall, dass Sie der Meinung sind, zu Unrecht geblitzt worden zu sein, sollten Sie sofort versuchen Beweise zu sichern. Zum Beispiel ein nicht deutlich sichtbare Geschwindigkeitsbeschränkung etc. . Notieren Sie sich ggf. den Namen und die Anschrift von Zeugen. Das Bedienpersonal einer Radarfalle sprechen Sie bitte nicht direkt an. Auf gar keinen Fall geben Sie einen schriftliche Stellungnahme zu einem Anhörungsbogen oder einem Bußgeldbescheid ab, wenn Sie den Bescheid nicht akzeptieren wollen. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt bereits bei Erhalt eines Anhörungsbogens. Dieser Rechtsanwalt kann für Sie Einsicht in die Bußgeldakte nehmen und hierauf entsprechend für Sie Stellung nehmen. Hierbei spielt es keine Rolle, wo der Rechtsanwalt seinen Bürositz hat, wo Sie wohnen oder Sie diese Ordnungswidrigkeit begangen haben sollen. Durch unsere virtuelle Kanzlei sind wir immer dort wo Sie uns benötigen. | |
| Kosten Im Allgemeinen werden die Kosten Ihrer Rechtsverteidigung von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung getragen. |