Bußgeld-Ratgeber

Anhörungsbogen erhalten? So reagieren Sie richtig

Das Wichtigste zuerst

Der Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid — er bedeutet nur, dass die Behörde Sie als Betroffenen eines Verkehrsverstoßes führt und Ihnen rechtliches Gehör gewährt. Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person. Zum Tatvorwurf selbst müssen Sie keine Angaben machen — und sollten es ohne Akteneinsicht in der Regel auch nicht. Wichtig zu wissen: Die Anordnung der Anhörung unterbricht die Verjährung (§ 33 OWiG).

Schnelle Einordnung

Was der Anhörungsbogen bedeutet — und was nicht.

Viele Betroffene verschenken ihre Verteidigungsposition schon beim Ausfüllen. Drei Dinge sollten Sie wissen, bevor Sie irgendetwas zurückschicken.

Nur Personalien sind Pflicht

Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand. Falsche Angaben zur Person sind ordnungswidrig (§ 111 OWiG).

Zur Sache: Schweigerecht

Ob Sie gefahren sind, wie schnell, warum — dazu müssen Sie nichts sagen. Niemand muss sich selbst belasten, und Schweigen darf nicht gegen Sie gewertet werden.

Verjährung wird unterbrochen

Die Anordnung der Anhörung unterbricht die 3-Monats-Verjährung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) — die Frist beginnt neu zu laufen.

Typische Fehler

Diese Fehler kosten die Verteidigung.

Was einmal im Anhörungsbogen steht, landet in der Akte — und lässt sich später kaum zurückholen. Die häufigsten Fehler aus unserer Praxis:

  • Fahrereigenschaft vorschnell einräumen — „ja, ich bin gefahren, aber …"
  • Rechtfertigungen liefern, die den Vorsatz belegen — „ich war spät dran"
  • Andere Personen ins Blaue hinein benennen oder erfundene Fahrer angeben
  • Den Bogen als „Frist" missverstehen — und aus Panik alles ausfüllen

Anhörungsbogen erhalten?

Laden Sie den Bogen einfach bei uns hoch, bevor Sie etwas eintragen. Wir sagen Ihnen kostenlos, was Sie angeben müssen — und was Sie besser nicht angeben.

Anhörungsbogen prüfen lassen

Abgrenzung

Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen, Bußgeldbescheid — der Unterschied.

Drei Schreiben, drei völlig verschiedene Rollen. Wer welches Papier bekommt, entscheidet über Rechte und Pflichten.

SchreibenIhre RollePflichtenRechte
AnhörungsbogenBetroffener — die Behörde hält Sie für den FahrerNur korrekte Angaben zur PersonSchweigerecht zur Sache; keine Pflicht zur Selbstbelastung
ZeugenfragebogenZeuge — meist als Halter, wenn ein anderer gefahren sein sollKeine Pflicht, gegenüber der Behörde schriftlich auszusagenAuskunftsverweigerung bei Selbstbelastung; Zeugnisverweigerung für nahe Angehörige
BußgeldbescheidBetroffener — das Verfahren ist entschieden, sofern kein Einspruch erfolgtZahlung nach RechtskraftEinspruch innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG)
Fahrerermittlung

So versucht die Behörde, den Fahrer zu ermitteln.

Kommt keine Antwort oder bestreitet der Halter die Fahrt, stehen der Behörde mehrere Wege offen — alle mit Grenzen, die wir für Sie prüfen.

Lichtbildabgleich

Das Messfoto wird mit Ausweis- oder Registerdaten verglichen. Unscharfe oder verdeckte Fotos tragen eine Verurteilung oft nicht.

Hausbesuch & Nachbarschaft

Polizeibeamte gleichen das Foto an der Haustür ab oder befragen das Umfeld. Mitwirken müssen Sie dabei nicht.

Zeugenfragebogen an den Halter

Der Halter wird als Zeuge befragt. Angehörige dürfen das Zeugnis verweigern — das ist Ihr gutes Recht.

Anfrage beim Arbeitgeber

Bei Firmenwagen fragt die Behörde beim Unternehmen nach, wer das Fahrzeug zur Tatzeit genutzt hat.

Zeitdruck der Behörde

Die kurze Verjährung von 3 Monaten zwingt die Behörde zur Eile. Scheitert die Ermittlung rechtzeitig, wird das Verfahren eingestellt.

Folge: Fahrtenbuch

Bleibt der Fahrer unbekannt, kann dem Halter eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden — keine Strafe, aber lästig und langwierig.

Ablauf

So prüfen wir Ihren Anhörungsbogen.

SCHRITT 01

Bogen hochladen

Sie senden den Anhörungsbogen digital an uns — bevor Sie etwas eintragen oder zurückschicken.

SCHRITT 02

Ersteinschätzung

Wir sagen Ihnen kurzfristig, was Sie angeben müssen, was nicht — und was im weiteren Verfahren droht.

SCHRITT 03

Vertretung & Akteneinsicht

Bei Beauftragung zeigen wir uns gegenüber der Behörde an und fordern die vollständige Akte samt Messunterlagen an.

SCHRITT 04

Verteidigung

Erst nach Aktenlage entscheiden wir gemeinsam, ob geschwiegen, Stellung genommen oder später Einspruch eingelegt wird.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Anhörungsbogen.

Muss ich den Anhörungsbogen zurückschicken?
Eine Pflicht zur Rücksendung besteht in der Regel nicht, wenn die Angaben zur Person korrekt vorausgefüllt sind. Sind die Personalien falsch oder unvollständig, sollten sie richtiggestellt werden — wer über seine Personalien falsche Angaben macht, handelt ordnungswidrig (§ 111 OWiG). Zur Sache selbst müssen Sie keine Angaben machen.
Welche Angaben muss ich im Anhörungsbogen machen?
Nur die Angaben zur Person: Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Familienstand. Alle Fragen zum Tatvorwurf — ob Sie gefahren sind, wie schnell, warum — dürfen Sie unbeantwortet lassen. Niemand muss sich selbst belasten.
Unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung?
Ja. Die Anordnung der Anhörung unterbricht die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG — die 3-Monats-Frist beginnt neu zu laufen. Das gilt allerdings nur gegenüber der Person, gegen die sich das Verfahren als Betroffener richtet. Alle Fristen im Detail: Verjährung im Bußgeldverfahren.
Was ist der Unterschied zwischen Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen?
Der Anhörungsbogen richtet sich an Sie als Betroffenen — die Behörde hält Sie für den Fahrer. Der Zeugenfragebogen geht an den Halter, wenn ein anderer gefahren sein soll. Als Zeuge dürfen Sie die Auskunft verweigern, wenn Sie sich selbst oder nahe Angehörige belasten würden. Reagiert der Halter nicht, droht allerdings eine Fahrtenbuchauflage.
Was passiert, wenn ich auf den Anhörungsbogen nicht reagiere?
Das Verfahren läuft weiter — die Behörde erlässt in der Regel einen Bußgeldbescheid, gegen den Sie 2 Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen können. Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Bei ungeklärter Fahrereigenschaft kann die Behörde aber weiter ermitteln, etwa mit einem Lichtbildabgleich. Mehr dazu: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Rechtsanwältin Melanie Depner
Geprüft von Rechtsanwältin Melanie Depner, LL.M. — Fachanwältin für Verkehrsrecht
Baier Depner Rechtsanwälte, Karlsruhe

Anhörungsbogen erhalten? Erst prüfen, dann antworten.

Bogen fotografieren, hochladen, fertig — wir sagen Ihnen kostenlos, was Sie eintragen sollten und was nicht.